Berufliche Fachbildung 3. Ausbildungsjahr
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Zeit in Wochen |
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5) |
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Fertigungsverfahren im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Arbeitsprozesses, die Produktqualität sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz auswählen |
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Arbeitsauftrag mit Kunden erörtern, Benutzerinformation geben |
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4 |
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Formgebung (§ 4 Nr. 6) |
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konstruktive Einzelheiten nach fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten festlegen und auf unterschiedlichen Zeichnungsträgern darstellen |
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4 |
Herstellen von Teilen und Zusammensetzen zu Erzeugnissen (§ 4 Nr. 13) |
Vorbereiten:
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Aufmaße nehmen, Maße prüfen und übertragen |
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Maßnahmen zum Feuer-, Schall-, Klima- und Einbruchschutz beurteilen und durchführen |
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4 |
Zusammensetzen und Lagern von Erzeugnissen:
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Baugruppen herstellen, einpassen und zusammenbauen |
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14 |
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Erzeugnisse innerbetrieblich transportieren und zwischenlagern |
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Erzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten |
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4 |
Montieren von Beschlägen (§ 4 Nr. 14) |
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Konstruktions-, Funktions- sowie Sicherheits- und Schutzbeschläge montieren und im Gebrauchszustand justieren |
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Lehren und Vorrichtungen für die Montage anfertigen |
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4 |
Veredeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 15) |
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Beschichtungsmaterialien für Teile und Erzeugnisse, insbesondere zur Verwendung im Außenbereich, vorbereiten und auftragen, beschichtete Oberflächen nachbehandeln |
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Fehlstellen und Schäden ausbessern |
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3 |
Ausführen des konstruktiven und chemischen Holzschutzes (§ 4 Nr. 16) |
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Maßnahmen für die Sicherheit, den Gesundheits- und Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung ergreifen |
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Maßnahmen für den konstruktiven Holzschutz im Innen- und Außenbereich auswählen und durchführen |
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Arten und Eigenschaften der Korrosions- und Holzschutzmitteln unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen |
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Verfahren zum Auftragen und Einbringen von Holz- und Korrosionsschutzmitteln für den Innen- und Außenbereich auswählen und anwenden |
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Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Reststoffe entsorgen |
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8 |
Einbauen von montagefertigen Teilen und Erzeugnissen (§ 4 Nr. 17) |
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Endkontrolle durchführen |
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Abstimmung mit anderen Gewerken durchführen |
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Demontagearbeiten durchführen |
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4 |
Instandhalten von Teilen und Erzeugnissen (§ 4 Nr. 18) |
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Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und den Arbeitsumfang abschätzen |
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Wartungs- und Reparaturarbeiten vorbereiten und ausführen |
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Oberflächen instand setzen |
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4 |
Vorbereiten und Ausführen von Restaurierungsarbeiten (§ 4 Nr. 19) |
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Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und den Arbeitsumfang abschätzen |
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Teile und Erzeugnisse unter Beachtung der Bauart, des Baustils und der ästhetischen Wirkung nach Vorgabe restaurieren |
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3 |
Qualitätssicherung und Abnahme (§ 4 Nr. 20) |
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Teile und Erzeugnisse anhand des Arbeitsauftrages auf Maß, Form, Funktion und Oberfläche prüfen |
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Bei der Abnahme mitwirken, technische Vorgaben berücksichtigen |
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Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergreifen |
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2 |
Gesellenprüfung |